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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.1.1.3.2. RS 2018/02
Ziff. B.1.1.3.2. RS 2018/02, Besonderheiten
(1) Für die Fälle, bei denen eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird (Existenzgründer), findet die Regelung des § 240 Absatz 4a Satz 2 SGB V entsprechend Anwendung. Danach werden in diesem Fall die Beiträge (aus dem Arbeitseinkommen) auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Eine konkrete Form der Nachweisführung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Als Nachweise sind zum Beispiel Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch das Mitglied selbst zu akzeptieren. Liegt der Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Existenzgründung vor, werden die Beiträge, wie auch sonst vorgesehen, auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für dieses Jahr endgültig festgesetzt.
(2) Wird eine selbständige Tätigkeit nicht mehr hauptberuflich, sondern "nebenberuflich" ausgeübt und erfolgt daher ein Wechsel von der freiwilligen Versicherung oder Pflichtversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V in die bzw. eine andere Pflichtversicherung, z. B. in der Krankenversicherung der Rentner, findet insofern eine versicherungs- und beitragsrechtliche Zäsur statt. Dies rechtfertigt es, der Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen nicht mehr das aus dem letzten Einkommensteuerbescheid hervorgehende — höhere — Arbeitseinkommen, sondern das voraussichtliche aktuelle — niedrigere — Arbeitseinkommen zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage die Beiträge wie bei Personen, die erstmals eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, vorläufig festzusetzen. Die vorläufige Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen ab dem Zeitpunkt des Statuswechsels im Wege der analogen Anwendung der Regelung des § 240 Absatz 4a Satz 2 SGB V findet auf der Grundlage derselben Unterlagen statt, die für die Entscheidung über den Statuswechsel relevant waren..
(3) Sobald der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr vorliegt, in dem sich der Wechsel von der haupt- zur nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit vollzogen hat, wird rückwirkend eine endgültige Beitragsfestsetzung vorgenommen. Das Mitglied hat dann glaubhaft zu machen, welcher Teil des aus dem Einkommensteuerbescheid hervorgehenden Arbeitseinkommens auf den Teil des Kalenderjahres entfällt, in dem die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wurde. Das sich daraus ergebende durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen ist für die endgültige Beitragsfestsetzung ab dem Zeitpunkt des Wechsels von der haupt- zur nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Gleichzeitig sind die Beiträge für die vorangegangene Zeit der freiwilligen Versicherung in dem Jahr ebenfalls endgültig festzusetzen, sofern dies nicht bereits der Fall ist (vgl. § 240 Absatz 4a Satz 6 SGB V).
Beispiel:
Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit und freiwillige Mitgliedschaft seit | 1. 3. 1990 | |
Bezug einer Regelaltersrente ab | 1. 4. 2016 | |
Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt. | ||
Endgültige Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Versicherung bis | 31. 7. 2017 | |
Vorläufige Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Versicherung ab | 1. 1. 2018 | |
Wechsel von der haupt- zur nebenberuflich selbständigen Tätigkeit (gleichzeitig Wechsel von der freiwilligen Versicherung in die Versicherungspflicht in der KVdR) zum | 1. 8. 2018 | |
--> | Ende der vorläufigen Festsetzung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen (zuletzt auf der Basis des Einkommensteuerbescheides für 2016) zum | 31. 7. 2018 |
--> | Neue vorläufige Festsetzung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen ab | 1. 8. 2018 |
Eingang des Einkommensteuerbescheides für 2017 vom 5. 10. 2018 am | 10. 11. 2018 | |
--> | Ohne Auswirkung auf die Beiträge | |
Eingang des Einkommensteuerbescheides für 2018 vom 10. 11. 2019 am | 20. 12. 2019 | |
--> | Endgültige Festsetzung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen auf der Basis des jeweiligen durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommens | |
für die Zeit der freiwilligen Versicherung vom | 1. 1. 2018 bis 31. 7. 2018 | |
für die Zeit der Versicherungspflicht vom | 1. 8. 2018 bis 31. 12. 2018 |
(4) Die gleiche Systematik gilt für die ebenfalls denkbaren umgekehrten Fälle, bei denen ein Wechsel von der Versicherungspflicht, z. B. in der KVdR, (verbunden mit einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit) in eine freiwillige Versicherung als hauptberuflich selbständig Tätiger stattfindet.
(5) Eine Anwendung des explizit für Selbständige im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung vorgesehenen Verfahrens bei einer unverhältnismäßigen Belastung nach § 6 Absatz 3a und § 7 Absatz 7a BVSzGs kommt für Pflichtversicherte mit Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Tätigkeit nicht in Betracht. Es fehlt eine gesetzliche oder untergesetzliche Grundlage. Ferner ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass das hier in Rede stehende Arbeitseinkommen für die betroffene Personen wirtschaftlich von nachrangiger Bedeutung ist.
(6) Wird die selbständige Tätigkeit nachweislich beendet, endet die Erhebung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen mit dem Ende der selbständigen Tätigkeit. Dennoch ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr, in dem die Tätigkeit beendet worden ist, zu überwachen, um dafür eine endgültige Beitragsfestsetzung vornehmen zu können.
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