Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.1.2.2. RS 2018/02
Ziff. B.1.2.2. RS 2018/02, Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Die Ausführungen unter A.1.2.2 für Versorgungsbezüge gelten gleichermaßen für das Arbeitseinkommen.
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