Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.5.3. RS 2018/02
Ziff. D.5.3. RS 2018/02, Meldung ab Bewilligung der Rente
(1) Wird die Waisenrente zugebilligt und ist die Waise gesetzlich krankenversichert, greifen die üblichen Meldepflichten bei Versorgungsbezügen zwischen der Zahlstelle und der Krankenkasse nach § 202 Absatz 1 SGB V (vgl. A.2.3 und A.2.4).
(2) Wie bei anderen Versorgungsbezügen werden auch im Fall des Bezuges einer Waisenrente eines Versorgungswerks der Zahlstelle ausschließlich die für die Beitragsabführung relevanten Daten übermittelt, ohne dass die Zahlstelle im Einzelnen Kenntnis von dem jeweiligen Versicherungsverhältnis der Waise erhält.
(3) Kommt es zu einem vollständigen Ruhen des Anspruchs auf Waisenrente (z. B. anlässlich eines freiwilligen Wehrdienstes) zeigt das Versorgungswerk neben der elektronischen Abmeldung der Krankenkasse mit einem formlosen Schreiben den Beginn des Ruhens und den Grund an. Im Fall des Wehrdienstes ist die Waise zusätzlich zur Meldung gegenüber der Krankenkasse verpflichtet (§ 204 Absatz 1 Satz 3 SGB V).
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