Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 91 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02
§ 91 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Erstattung der Aufwendungen bei schuldhaft unrechtmäßiger Leistung
(1) Im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 10./11. 3. 1983 ist zu § 91 Satz 3 SGB X klargestellt, dass hinsichtlich des Verschuldens des Beauftragten grundsätzlich der Maßstab des § 276 Absatz 1 BGB gilt. Demnach hat der Beauftragte für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Eine vertragliche Beschränkung der Verantwortlichkeit auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 276 . . . BGB) wird nach § 91 Absatz 4 SGB X für zulässig erachtet.
(2) In den bislang bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie zwischen Kranken- und Rentenversicherung ist eine solche Beschränkung des Verschuldens auf den Fall der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes ausdrücklich vereinbart.
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