Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§§ 102 bis 114 SGB X RS 1983/02
§§ 102 bis 114 SGB X RS 1983/02, Vorbemerkungen
Der 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB X enthält in §§ 102 bis 114 Vorschriften über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. Für die Träger der Krankenversicherung sind hierbei folgende Besonderheiten beachtenswert:
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