Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§§ 102 bis 114 SGB X Ziff. 5. RS 1983/02
§§ 102 bis 114 SGB X Ziff. 5. RS 1983/02, Abgrenzung zu Aufträgen (§§ 88 ff. SGB X)
Erstattungsansprüche und Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen aus Aufträgen (§ 91 SGB X) können nicht miteinander konkurrieren; die Vorschriften der §§ 102 bis 114 SGB X gelten daher nicht für aus Auftragsverhältnissen resultierende Erstattungsansprüche. Aus diesem Grunde sind zuerst stets die Auftragsangelegenheiten abzuwickeln. Der jeweils endgültig belastete Leistungsträger kann anschließend eventuell bestehende Erstattungsansprüche weiterverfolgen.
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service