Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 FAVO
§ 2 FAVO, [Angleichung an den Apothekenabgabepreis]
(1) 1 Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 AMPreisV vom 14. 11. 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. 7. 2000 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1045) ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. 2 Bei gleicher Differenz zu 2 Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.
(2) 1 Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an den nächsten, sich aus der ab dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung der AMPreisV ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer angeglichen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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