Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 GesBeitrV
§ 2 GesBeitrV, Berechnungsgrundlage
(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:
- 1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im Durchschnitt des Kalenderjahres (BS : 100)
- 2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 % der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie
- 3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr.
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet: BE ./. 30 x BS ./. 100 = DT = Euro
§ 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
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