Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4.2.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.4.2.1. KVdRMeldeGs, Allgemeines
(1) Mitglieder, die eine Rente beziehen oder beantragt haben, können grundsätzlich zwischen den in §§ 173 und 174 SGB V genannten Krankenkassen wählen. Abgesehen von der Sonderzuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse (KVLG 1989) ist eine Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes nicht vorgesehen.
(2) Die Sachverhalte, bei denen sich ein Krankenkassenwahlrecht ergibt, sind im Einzelnen in den Grundsätzlichen Hinweisen "Krankenkassenwahlrecht" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung beschrieben.
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann keine Rentenantragstellermitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung begründen; gleichwohl sind Meldungen zwischen allgemeiner Krankenversicherung und landwirtschaftlicher Krankenversicherung erforderlich, weil Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach dem KVLG 1989 gehören.
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