Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5.3. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.5.3. KVdRMeldeGs, Meldung der KV-/PV-Verhältnisse vor der Rentenantragstellung/ab der Rentenantragstellung
(1) Die für die Bearbeitung der Meldung zur KVdR zuständige Krankenkasse hat die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen der Rentenantragstellung zu prüfen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Rentenversicherungsträger eine Meldung zur Rentenantragstellung zu erstatten. Dabei ist die Angabe der Versicherungsverhältnisse getrennt für die Zeit vor der Rentenantragstellung und ab der Rentenantragstellung vorzunehmen.
(3) Folgende Tatbestände sind für den Rentenversicherungsträger zur ordnungsgemäßen Entscheidung über den Beitragseinbehalt aus der Rente von besonderer Bedeutung:
- - Rentenantragsdatum,
- - Erfüllung/Nichterfüllung der Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder Nummer 12 SGB V) bzw. keine Prüfung der Vorversicherungszeit wegen § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V,
- - das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und Pflegeversicherung vor der Rentenantragstellung,
- - das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und Pflegeversicherung ab der Rentenantragstellung,
- - zusätzliche Angaben zum Pflegeversicherungsverhältnis (sowohl vor als auch nach der Rentenantragstellung).
(4) Wird eine Waisenrente beantragt, ist das Versicherungsverhältnis zur Kranken- und Pflegeversicherung gesondert zu kennzeichnen, wenn
- - bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V für die Rente Beitragsfreiheit nach § 237 Satz 2 SGB V besteht oder
- - bei Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V aus der Waisenrente vorgriffsweise keine Beitragszahlung erfolgen soll, weil die aus der Waisenrente zu zahlenden Beiträge die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung nicht überschreiten und es in analoger Anwendung des § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V in Verb. mit dem BSG-Urteil vom 19. 12. 1995 (12 RK 74/94) ohnehin zu einer Beitragserstattung käme.
(5) Eine Angabe, ob bei der Pflegeversicherung ggf. der Beitragszuschlag für Kinderlose zu berücksichtigen ist, ist nicht erforderlich. Der Rentenversicherungsträger prüft insoweit als beitragseinziehende Stelle die Verhältnisse des Rentenantragstellers.
(6) Ist bei Anträgen auf Änderung der Leistungsart eine erneute Meldung zur KVdR weitergeleitet worden, ist eine Meldung an den Rentenversicherungsträger nur dann vorzunehmen, wenn nach erneuter Prüfung der Voraussetzungen für die KVdR diese nunmehr erfüllt sind.
(7) Darüber hinaus ergeben sich bei Anträgen auf Weiterzahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (teilweise/volle Erwerbsminderung, BU/EU sowie Rente für Bergleute nach § 45 Absatz 1 SGB VI) hinsichtlich der erforderlichen Meldungen die in der folgenden Tabelle dargestellten Besonderheiten:
Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit | KVdR-Voraussetzungen bisher erfüllt | KVdR-Voraussetzungen bisher nicht erfüllt |
Bei durchgehender laufender Rentenzahlung | Aktivitäten des RV-Trägers | Aktivitäten des RV-Trägers |
keine Meldung |
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Aktivitäten der Krankenkasse | Aktivitäten der Krankenkasse | |
keine Meldung |
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Bei Zahlungseinstellung | Aktivitäten des RV-Trägers | Aktivitäten des RV-Trägers |
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Aktivitäten der Krankenkasse | Aktivitäten der Krankenkasse | |
keine Meldung |
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(8) Bei Renten wegen Todes ist eine Angabe der Versicherungsverhältnisse rückwirkend für mindestens 12 Kalendermonate vor der Rentenantragstellung — längstens bis zum Todestag zurück — erforderlich. Bei Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind Angaben zum Versicherungsverhältnis mindestens für die letzten 3 Kalendermonate vor der Rentenantragstellung erforderlich. Daneben muss die für die jeweiligen Zeiträume zuständig gewesene Krankenkasse (Institutionskennzeichen) angegeben werden.
(9) Wird neben einer bereits beantragten oder bezogenen Rente ein weiterer Rentenantrag gestellt (z. B. Antrag auf Regelaltersrente bei Bezug einer Witwenrente), ist eine Meldung hinsichtlich der Erfüllung/Nichterfüllung der KVdR-Voraussetzungen zu der bisherigen Rente nur dann erforderlich, wenn sich durch den weiteren Rentenantrag eine Änderung ergibt.
(10) Sofern mit der Meldung zur KVdR ein Antrag auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung gestellt wurde, ist dem Rentenversicherungsträger das Datum der Antragstellung bei der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle anzugeben.
(11) Ergibt sich aufgrund der Nachmeldung ausländischer Versicherungszeiten (siehe hierzu Abschnitt 1.2.1, Buchstabe h) oder von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen (siehe Abschnitt 1.2.1, Buchstabe i) eine Pflichtversicherung in der deutschen KVdR/PflegeV, so ist dies dem Rentenversicherungsträger durch die Krankenkasse maschinell zu melden. Bleibt es trotz der Nachmeldung bei der Nichterfüllung der Vorversicherungszeit, kommt es zu keiner maschinellen Meldung durch die Krankenkasse. In diesen Fällen hat durch die Krankenkasse eine Rückmeldung zu erfolgen (Papierform oder Mail-System).
(12) Werden dem Rentenversicherungsträger Tatbestände bekannt, die sich auf die Art des Krankenversicherungs-/Pflegeversicherungsschutzes auswirken können, wird die deutsche Krankenkasse vom Rentenversicherungsträger hierüber unterrichtet (Papierform oder Mail-System). Hierzu gehören insbesondere die Beantragung sowie der Hinzutritt/Wegfall oder die Versagung einer ausländischen Rente.
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