Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.e. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.3.e. KVdRMeldeGs, Abgabe des Rentenantrages an einen anderen Rentenversicherungsträger
Die Abgabe des Rentenantrages an einen anderen Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich keine mitgliedschafts- oder beitragsrechtlichen Auswirkungen. Künftige Meldungen der Krankenversicherung sind an den neu zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben.
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