Category Image
Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 3.3.2. KVdRMeldeGs, Kennzeichnung des Rentenzahlfalles ab Änderung in den Verhältnissen

(1) Die Meldung der Krankenkasse kann Sachverhalte beinhalten, die sowohl das Kranken- als auch das Pflegeversicherungsverhältnis oder auch nur einen Versicherungszweig betreffen.

(2) Änderungen in den Verhältnissen, die eine Korrektur der Kennzeichnung der Rente durch den Rentenversicherungsträger erforderlich machen, betreffen regelmäßig das Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis des Rentenberechtigten oder einen Wechsel der Krankenkasse.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.