Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7 DaTraV
§ 7 DaTraV, Antrag zur Datenverarbeitung
(1) 1 Anträge an das Forschungsdatenzentrum auf Zugang zu den Daten sind über ein elektronisch bereitzustellendes Antragsverfahren einzureichen. 2 In dem Antrag hat der Antragsteller anzugeben:
- 1. Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten,
- 2. den Zweck der Datenverarbeitung (Nutzungszweck),
- 3. den methodischen Ansatz der Datenverarbeitung,
- 4. den Umfang und die Struktur der beantragten Daten sowie eine nachvollziehbare Darlegung, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um die zu untersuchende Frage zu beantworten,
- 5. die an der Datenverarbeitung beteiligten Personen,
- 6. ob eine Zusammenführung der beantragten Daten mit anderen Datenbeständen vorgesehen ist.
(2) Wenn der Antragsteller eine krankenkassenbezogene Aufbereitung der Daten beantragt, hat er dem Antrag die Einwilligung der betroffenen Krankenkassen beizufügen.
(3) Der Antragsteller verpflichtet sich,
- 1. bei der Datenverarbeitung darauf zu achten, keinen Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern herzustellen,
- 2. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, die eine bestimmungsgemäße Datenverarbeitung gewährleisten und die Rechte der betroffenen Personen wahren und
- 3. die Daten nur für die Zwecke zu nutzen, für die sie zugänglich gemacht wurden.
(4) 1 Das Forschungsdatenzentrum kann zur Optimierung der Abläufe die Reihenfolge der Antragsbearbeitung nach objektiven Kriterien festlegen. 2 Die Kriterien werden spätestens bis zum 31. 12. 2023 auf der Internetseite des Forschungsdatenzentrums veröffentlicht.
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