Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 DaTraV
§ 9 DaTraV, Antragsregister
(1) Im öffentlichen Antragsregister nach § 303d Absatz 1 Nummer 6 SGB V ist für jeden Antrag Folgendes anzugeben:
- 1. Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten,
- 2. der oder die Zwecke nach § 303e Absatz 2 SGB V,
- 3. der Titel des Vorhabens, sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des mit dem Vorhaben verfolgten Forschungsziels,
- 4. eine kurze Ergebnisdarstellung nach Veröffentlichung von Ergebnissen oder Verweise auf die Publikationen, die auf den Ergebnissen des Vorhabens beruhen,
- 5. das Jahr der Entscheidung über den Antrag.
(2) 1 Mit Zustimmung der betroffenen Nutzungsberechtigten können weitere Angaben zum Antrag in das Antragsregister aufgenommen werden. 2 Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Antragsregister aufgenommen werden.
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