Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.5. MobRehaEmpf
Ziff. I.5. MobRehaEmpf, Anforderungen an die mobile Rehabilitation
Die mobile Rehabilitation wird von qualifizierten Anbietern/Einrichtungen nach indikationsspezifischen Konzepten erbracht, die auf dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Inhalte und Ziele der Rehabilitation nach den Prinzipien Komplexität, Interdisziplinarität und Individualität definieren. Rehabilitationseinrichtungen sind zur Erbringung von Leistungen der mobilen Rehabilitation zugelassen, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V über die mobile Rehabilitation abgeschlossen haben. Die Regelungen zum Aufbau mobiler Rehabilitationsleistungen, wie in Kapitel I.6.13 beschrieben, sind zu berücksichtigen.
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