Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.5.2. MobRehaEmpf
Ziff. I.5.2. MobRehaEmpf, Rehabilitationskonzept
Jeder Erbringer mobiler Rehabilitationsleistungen muss ein strukturiertes, regelmäßig zu überprüfendes und auf der Basis des biopsychosozialen Modells der WHO erstelltes Rehabilitationskonzept vorlegen, das den spezifischen Anforderungen der zu behandelnden Rehabilitandengruppen (Indikationen) entspricht. Aus dem Rehabilitationskonzept muss hervorgehen, mit welcher Zielsetzung für die einzelnen indikationsabhängig vorliegenden Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe die Leistung der mobilen Rehabilitation erbracht werden soll. Darüber hinaus sind die erforderliche rehabilitative Diagnostik und Behandlung, die Festlegung sowie Durchführung der Therapieplanung und die Dokumentation darzulegen und zu beschreiben. Zudem sind die personelle, räumliche und apparative Ausstattung der Einrichtung, Angaben zu Behandlungsstandards sowie zum Einzugsgebiet darzulegen und Ausführungen zu den eingesetzten Qualitätssicherungsverfahren sowie zur Entwicklung einer auf die mobile Rehabilitation ausgerichteten Teamstruktur vorzunehmen.
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