Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.5.3. MobRehaEmpf
Ziff. I.5.3. MobRehaEmpf, (Rehabilitations-) Diagnostik
(1) Vor Beginn der Rehabilitation ist die erforderliche medizinische Diagnostik (einschließlich Differentialdiagnostik) von den vorgelagerten Versorgungsbereichen durchzuführen, um die Einbuße von Therapiezeiten und erhöhte Kosten zu vermeiden.
(2) Zu Beginn und am Ende der Rehabilitationsmaßnahme sowie bedarfsweise im Verlauf, insbesondere aber bei Verlängerungsanträgen, sind die rehabilitationsrelevanten Untersuchungen einschließlich nachvollziehbarer Befunderhebungen (bspw. durch Assessments) durchzuführen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
(3) Wird eine diagnostische Klärung weiterer Erkrankungen notwendig, sind erforderlichenfalls entsprechende Vertragsärzte einzuschalten.
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