Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.10. MobRehaEmpf
Ziff. I.10. MobRehaEmpf, Leistungsumfang und -dauer
(1) Ambulante Rehabilitationsleistungen werden längstens für 20 Behandlungstage erbracht, Leistungen der ambulanten geriatrischen Rehabilitation sollen in der Regel für 20 Behandlungstage erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen erforderlich (§ 40 Absatz 3 Sätze 13, 14 SGB V). Ein Behandlungstag in der mobilen Rehabilitation ist definiert durch Erbringung von Therapieeinheiten am Patienten durch das nichtärztliche Rehabilitationsteam.
(2) Je nach Art und Ausmaß der Schädigungen, Beeinträchtigungen der Aktivitäten sowie der Teilhabe und in Abhängigkeit von den Rehabilitationszielen sind die individuell erforderliche Dichte und Dauer der Therapie festzulegen und im Verlauf anzupassen. Die Einrichtung zur mobilen Rehabilitation muss grundsätzlich gewährleisten, dass die individuell notwendige Therapieintensität organisatorisch sichergestellt wird.
(3) Da die mobile Rehabilitation in der Versorgungsroutine der Rehabilitanden ansetzt und der Einbezug pflegender An- und Zugehöriger ein wesentlicher Bestandteil des Rehabilitationskonzeptes darstellt, sind die Therapieeinheiten im mobilen Setting länger als im stationären oder ambulanten Setting. Sie dauern mindestens 45 Minuten. Längere Therapiezeiten können zusätzlich als anteilige Therapieeinheiten (bezogen auf die Regeltherapieeinheit von 45 Minuten) dokumentiert werden.
(4) Die Therapiefrequenz (Therapieeinheiten pro Behandlungstag und -woche) unterscheidet sich zwischen der indikationsspezifischen und geriatrischen Indikation. Ausführungen hierzu sind dem speziellen Teil zu entnehmen.
(5) Die mobile Rehabilitation unterscheidet in der Dokumentation Therapie- und Leistungseinheiten. Therapieeinheiten werden vom nichtärztlichen Rehabilitationsteam am Patienten erbracht und kennzeichnen die Behandlungstage. Arzt und Sozialdienst dokumentieren ihre Arbeit am Patienten als Leistungseinheiten à 15 Minuten, wobei ärztlicherseits pro Rehabilitationsleistung mindestens 6 Leistungseinheiten zu erbringen sind. Leistungseinheiten allein generieren keinen Behandlungstag. Abweichungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Rehabilitationsteams werden im Speziellen Teil dieser Gemeinsamen Empfehlungen dargelegt.
(6) Sofern innerhalb einer Behandlungswoche kein Behandlungstermin zustande kommt, ist die Rehabilitationsfähigkeit ärztlicherseits (erneut) zu prüfen. Bei weiterhin vorliegender Rehabilitationsfähigkeit und positiver Rehabilitationsprognose ist dies gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger durch eine schriftliche Mitteilung zu begründen.
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