Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6. SGBV§62Gs
Ziff. 6. SGBV§62Gs, Inkrafttreten
Diese Verfahrensgrundsätze treten am 1. 1. 2021 in Kraft und ersetzen die Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V vom 20./21. 3. 2018. Sie gelten für alle Anträge auf Erstattung, Befreiung oder Vorauszahlung nach § 62 SGB V, soweit sie Zeiträume nach dem 31. 12. 2020 betreffen.
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