Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.1. RS 1994/01
Ziff. A.V.1. RS 1994/01, Allgemeines
(1) Wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, sieht die soziale Pflegeversicherung in § 26 Absatz 1 SGB XI die Möglichkeit vor, nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht die Versicherung in der Pflegeversicherung auf Antrag freiwillig fortzusetzen. Das Recht zur Weiterversicherung besteht allerdings dann nicht, wenn Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI eintritt.
(2) Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung haben nach § 26 Absatz 2 SGB XI auch Personen, deren Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wegen der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland endet. Sinn und Zweck dieser Weiterversicherungsmöglichkeit ist, bereits erworbene Anwartschaften durch den weiteren Erwerb von Vorversicherungszeiten zu erhalten.
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