Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.V.3.3. RS 1994/01
Ziff. A.V.3.3. RS 1994/01, Zuständige Pflegekasse
(1) Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Weiterversicherung ist die Pflegekasse, bei der der Berechtigte bislang versichert war.
(2) Der Antrag gilt allerdings auch dann als fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Leistungsträger eingeht (vgl. § 16 Absatz 2 Satz 2 SGB XI).
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