Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.III.1. RS 1994/01
Ziff. D.III.1. RS 1994/01, Familienangehörige
Die nach § 25 SGB XI versicherten Familienangehörigen sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei nach § 56 Absatz 1 SGB XI. Da die Beitragsfreiheit (als Ausnahme von der Beitragspflicht) nur dann rechtsbegründende Wirkung entfalten kann, wenn ohne sie Beitragspflicht bestünde, dies aber wegen der im Hinblick auf § 54 Absatz 2 Satz 2 SGB XI fehlenden Mitgliedschaft bei Familienangehörigen nicht der Fall ist, hat die Regelung des § 56 Absatz 1 SGB XI mehr erklärenden Charakter.
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