Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. D.III.4.2.1. RS 1994/01
Ziff. D.III.4.2.1. RS 1994/01, Stationäre Pflege auf nicht absehbare Dauer
(1) Stationäre Pflege wird in einer stationären Pflegeeinrichtung erbracht. Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige
- - unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden und
- - ganztägig (vollstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(2) Das Erfordernis der Unterbringung "auf nicht absehbare Dauer" gilt beim Bezug einer der unter D.III.4.2.2 genannten Leistungen grundsätzlich als erfüllt.
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