Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.IV.1. RS 1994/01
Ziff. D.IV.1. RS 1994/01, Allgemeines
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Das Recht der sozialen Pflegeversicherung übernimmt den auch im Bereich der Krankenversicherung verwendeten Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen und knüpft diesen — durch Verweisung — inhaltlich weitgehend an die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung an.
(2) Bei der Anwendung der Bestimmung des § 57 Absatz 1 SGB XI ist das Versicherungsverhältnis des Mitglieds in der sozialen Pflegeversicherung maßgebend. Da dieses Versicherungsverhältnis wiederum mit dem Versicherungsverhältnis in der Krankenversicherung übereinstimmt, kann eine Zuordnung der Vorschriften über die Beitragsbemessung nach den jeweils versicherten Personengruppen erfolgen.
(3) Abweichend von den Vorschriften des SGB V bzw. des KVLG 1989 zählt auch das Krankengeld zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der Pflegeversicherung.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service