Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.VII.2.1. RS 1994/01
Ziff. D.VII.2.1. RS 1994/01, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
(1) Nach § 60 Absatz 1 Satz 2 SGB XI gelten für die Zahlung der Beiträge von versicherungspflichtig Beschäftigten (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI) aus dem Arbeitsentgelt die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r SGB IV. Das dort näher beschriebene Verfahren und die Haftung bei der Beitragszahlung gilt — wie in der Krankenversicherung — nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für arbeitnehmerähnliche Personen wie
- - Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 20 Absatz 2 SGB XI),
- - Bezieher von Ausgleichsgeld nach § 15 Absatz 4 FELEG,
- - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB XI),
- - Teilnehmer an [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben] (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB XI) und
- - [behinderte Menschen] in geschützten Einrichtungen (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 SGB XI).
(2) Die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag finden auf die nach § 20 Absatz 3 SGB XI Versicherungspflichtigen jedoch keine Anwendung, da nach dem Willen des Gesetzgebers in § 28d Satz 2 SGB IV nur der Pflegeversicherungsbeitrag Gesamtsozialversicherungsbeitrag sein soll, der für einen in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten gezahlt wird.
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