Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.5.2. RS 1994/01
Ziff. E.5.2. RS 1994/01, Höhe des Beitragszuschusses
Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld oder ähnlichen Leistungen als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 20 Absatz 2 SGB XI [ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI] zu tragen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den er für seine Pflegeversicherung [ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI] tatsächlich aufwendet (§ 61 Absatz [3] Satz 2 SGB XI).
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