Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4.2.4. RS 2018/03
Ziff. 6.4.2.4. RS 2018/03, Anrufbeantworter
Sollten die Versicherten ihre Anträge telefonisch stellen und eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen, so ist ihre Willenserklärung in den Machtbereich der Krankenkasse gelangt, wenn sie aufgezeichnet wurde. Der Zugang ist in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Krankenkasse den Anrufbeantworter abhört.
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