Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 13.3. RS 2018/03
Ziff. 13.3. RS 2018/03, Erledigung auf andere Weise
(1) Das durch die Genehmigungsfiktion vermittelte Recht auf Selbstbeschaffung der beantragten Leistung zulasten der Krankenkasse kann auch dadurch enden, dass sich der Leistungsantrag auf andere Weise erledigt (§ 39 Absatz 2 SGB X analog), wenn dieses Recht für die Versicherten erkennbar von vornherein an den Bestand einer bestimmten Situation gebunden ist.
(2) Dies kann etwa der Fall sein, wenn vor der Selbstbeschaffung die ursprünglich behandlungsbedürftige Krankheit, wegen der der Leistungsantrag gestellt wurde, nach ärztlicher — den Antragstellenden bekannten — Einschätzung vollständig geheilt ist.
(3) Die Genehmigungsfiktion gilt stets nur bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service