Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 EWIVAG
§ 4 EWIVAG, Bekanntmachungen
(1) Das Gericht hat einen Verlegungsplan nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung sowie die Abtretung der gesamten oder eines Teils der Beteiligung an der Vereinigung durch ein Mitglied nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung gemäß § 10 HGB durch einen Hinweis auf die Einreichung der Urkunden beim Handelsregister bekanntzumachen.
(2) Das Gericht hat die nach Artikel 11 der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung nach § 10 HGB dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service