Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. RehaSpRVb
Ziff. 7. RehaSpRVb, Durchführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings
7.1. Der Rehabilitationssport wird von örtlichen Rehabilitationssportgruppen durchgeführt, die in der Regel in Trägerschaft von Vereinen und Leistungserbringern sind. Diese können z. B. über die Landesbehindertensportverbände dem Deutschen Behindertensportverband (DBS), über die Landessportbünde bzw. deren Fachverbände dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), über die Landesorganisationen der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) sowie dem Bundesverband Rehabilitationssport|RehaSport Deutschland e. V. (RSD) und dem Deutschen Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie (DVGS) angehören.
7.2. Das Funktionstraining wird von örtlichen Funktionstrainingsgruppen durchgeführt, die in der Regel in Trägerschaft von Arbeitsgemeinschaften, Selbsthilfegruppen, Vereinen, und Leistungserbringern sind. Diese können z. B. über die Landesverbände der Deutschen Rheuma-Liga sowie dem Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose, der Deutschen Vereinigung Morbus Bechterew und dem Osteoporose Selbsthilfegruppen Dachverband angehören.
7.3. Rehabilitationssport und Funktionstraining können mit Einverständnis der Teilnehmenden auf geeigneten Flächen im Freien durchgeführt werden.
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