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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9. RehaSpRVb
Ziff. 9. RehaSpRVb, Übungsgruppen für Rehabilitationssport, Dauer der Übungseinheiten
9.1. Beim Rehabilitationssport beträgt die maximale Teilnehmendenzahl einer Übungsveranstaltung grundsätzlich 15 Teilnehmende je Übungsleiterin bzw. Übungsleiter. Bei Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins ist die Zahl der Teilnehmenden einer Übungsveranstaltung auf 12 begrenzt. Geringfügige Überschreitungen sind in Ausnahmefällen zulässig und gegenüber den Rehabilitationsträgern zu begründen.
Bei der Durchführung von Rehabilitationssport in Herzgruppen bestimmt die Herzgruppenärztin bzw. der Herzgruppenarzt die Teilnehmendenzahl, die nicht größer als 20 sein darf. In der Herzinsuffizienzgruppe ist die maximale Teilnehmendenzahl auf 12 Teilnehmende begrenzt.
Sofern Menschen mit Blindheit, Doppelamputation, Hirnverletzung, behinderte Menschen mit schweren Lähmungen oder andere schwerstbehinderte Menschen Rehabilitationssport in spezifischen Übungsgruppen durchführen, sollen diesen nicht mehr als 7 Teilnehmende angehören.
9.2. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und für Jugendliche sind möglichst altersgerechte Übungsgruppen zu bilden. Die Zahl der Teilnehmenden einer Übungsgruppe für Kinder soll 10, bei schwerstbehinderten Kindern 5 nicht übersteigen. Für Jugendliche gilt hinsichtlich der Gruppengröße Ziffer 9.1 entsprechend.
9.3. Die Dauer einer Übungsveranstaltung soll grundsätzlich mindestens 45 Minuten, beim Rehabilitationssport in Herzgruppen mindestens 60 Minuten betragen. Die Anzahl der Übungsveranstaltungen beträgt bis zu 2, mit besonderer Begründung höchstens 3 Übungsveranstaltungen je Woche.
Bei der Durchführung von Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins können auch Übungsveranstaltungen zusammengefasst werden.
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