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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 SGB X RS 1981/01
§ 3 SGB X RS 1981/01, Amtshilfepflicht
(1) Die Amtshilfe ist eine ergänzende Hilfe, die gleich- oder nebengeordnete Behörden einander auf Ersuchen zu gewähren haben, soweit die Hilfeleistung nicht in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen.
(2) Ergänzende Hilfe bedeutet, dass sich die von der ersuchten Behörde zu treffenden Maßnahmen auf einzelne Verfahrenshandlungen beschränken. Geht das Verwaltungsverfahren, z. B. aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 SGB IV, als Ganzes auf die ersuchte Behörde über, kann von Amtshilfe nicht mehr gesprochen werden. Dies gilt auch für das Vollstreckungsverfahren, da es sich hierbei um ein besonderes und selbständiges Verwaltungsverfahren handelt. Unter Amtshilfe fiel die sog. Vollstreckungshilfe bisher nur aufgrund der Spezialnorm des § 115 Absatz 1 letzter Halbsatz RVO (vgl. OLG München, SGb 1956 S. 61 f.), der wegen § 66 gestrichen worden ist (vgl. Vorbemerkung 1).
(3) "Ersuchen" ist die an eine andere Behörde gerichtete Aufforderung, der ersuchenden Behörde in bestimmter Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen.
(4) Zwischen Behörden, die in einem Über/Unterordnungsverhältnis (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 1) zueinander stehen, gibt es keine Amtshilfe, also z. B. nicht zwischen Sektionen bzw. Bezirksverwaltungen eines Versicherungsträgers und der Geschäftsführung desselben, wohl aber zwischen den einzelnen Sektionen bzw. Bezirksverwaltungen und zwischen den verschiedenen Leistungsträgern.
(5) Als "eigene" Aufgabe obliegen der Behörde Handlungen, soweit andere Bestimmungen als die Amtshilfevorschriften sie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, wie z. B. . . . § 93 SGB IV, der die Versicherungsämter zum Tätigwerden im Leistungsfeststellungsverfahren — auch zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt — verpflichtet.
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