Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 SGB X RS 1981/01
§ 4 SGB X RS 1981/01, Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
- - beispielhaft ("insbesondere") die Voraussetzungen der Amtshilfe (Absatz 1),
- - abschließend die obligatorischen Weigerungsgründe (Absatz 2),
- - abschließend die fakultativen Weigerungsgründe (Absatz 3 und 4) und
- - das Verfahren bei Verweigerung der Amtshilfe (Absatz 5).
(2) Die im Einzelnen genannten Voraussetzungen stehen unter dem Leitgedanken, dass die eine Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf die Hilfeleistung der anderen Behörde angewiesen ist (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4). Darüber hinaus spielt der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine Rolle (§ 4 Absatz 1 Nummer 5), auf den auch bei den fakultativen Weigerungsgründen hingewiesen wird (§ 4 Absatz 3).
(3) In der Hauptsache geht es bei der Amtshilfe um die Vermittlung von Informationen und die Lieferung von Beweismitteln (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Satz 2). Hierbei ist insbesondere der § 68 zu beachten, der die [Übermittlung] bestimmter personenbezogener Daten im Rahmen der von den SGB-Leistungsträgern geforderten Amtshilfe regelt und abweichend von § 4 Absatz 3 den SGB-Leistungsträger von der Verpflichtung zur [Übermittlung] personenbezogener Daten auch dann freistellt, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Darüber hinaus müssen bei jedem Amtshilfeersuchen § 35 SGB I und §§ 67 bis 77 bei der Prüfung der Frage herangezogen werden, ob Amtshilfe zulässig ist (vgl. Vorbemerkung 3).
(4) Meint die ersuchte Behörde, dass sie keine Hilfe leisten darf oder keine Hilfe zu leisten braucht, hat sie dies der ersuchenden Behörde unter Darlegung ihrer Auffassung mitzuteilen (§ 4 Absatz 5). Im Streitfalle entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde bzw. die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Gemeinsame Aufsichtsbehörde von Sektionen oder Bezirksverwaltungen ist z. B. die Geschäftsführung der Hauptverwaltung.
(5) Gehören ersuchende und ersuchte Behörde demselben Rechtsträger an, d. h. derselben juristischen Person, so ist die Entscheidung der Geschäftsführung als Aufsichtsbehörde endgültig. Bei Entscheidungen anderer Aufsichtsbehörden wird in der Literatur auch die Meinung vertreten, sie sei ein Verwaltungsakt. Damit die ersuchende Behörde durch Fristversäumnis keinen Rechtsnachteil erleidet, sollte sie im Streitfalle bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Rechtszuge kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erheben.
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