Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 15 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) Die Vorschrift entspricht weitgehend § 16 VwVfG.
(2) Die Behörde kann das zuständige [Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht] ersuchen, für einen Beteiligten einen Vertreter zu bestellen. Sie ist zur Antragstellung beim [Betreuungsgericht] nicht ausdrücklich verpflichtet. Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Behörde nur dann darauf verzichten kann, wenn die Rechte des Betroffenen in anderer Weise sichergestellt sind (z. B. Vorhandensein eines [Betreuers bzw.] Pflegers oder eines Bevollmächtigten).
(3) Das [Betreuungsgericht] hat dem Ersuchen zu folgen, soweit die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen. Die Voraussetzungen zur Bestellung eines Vertreters von Amts wegen sind abschließend aufgezählt, andere Möglichkeiten bestehen nicht. Besteht für einen Beteiligten bereits eine [Betreuung bzw.] Pflegschaft (z. B. im Fall des § 15 Absatz 1 Nummer 4), so kann ein weiterer [Betreuer bzw.] Pfleger nicht bestellt werden. Gleiches gilt, wenn in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 von dem Beteiligten oder seinem [Betreuer bzw.] Pfleger ein Bevollmächtigter im Sinne des § 13 bestellt wurde. Die Behörde hat sich dann an diesen zu wenden.
(4) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind relativ unbedeutend. In der Sozialversicherung dürfte insbesondere § 15 Absatz 1 Nummer 4 in Betracht kommen. . .
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