Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 22 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01
§ 22 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ist das — je nach gegebenem Rechtsweg — zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort hat. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Zeugen bzw. Sachverständigen nicht am Sitz des Sozial- oder Verwaltungsgerichtes oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichtes oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichtes, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden.
(2) Die Behörde hat dem Gericht die für die ordnungsgemäße Beweiserhebung erforderlichen Angaben zu machen. Dazu gehören zumindest Name und Anschrift der Beteiligten sowie die genaue Angabe des Beweisthemas.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service