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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 25 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) § 25, der weitgehend § 29 VwVfG entspricht, schreibt über § 24 hinaus den Grundsatz fest, dass Beteiligte zu jeder Zeit des Verfahrens Akteneinsicht erhalten müssen, soweit diese zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Vorschrift verpflichtet zur Gewährung der Akteneinsicht; sie kann nur unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 modifiziert bzw. unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 verweigert werden.
(2) Anspruch auf Akteneinsicht haben nur Beteiligte im Sinne des § 12; § 35 SGB I ist zu beachten. Der Anspruch richtet sich nur auf Akteneinsicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsverfahren muss eingeleitet sein. Der Anspruch bezieht sich auf Akten, die das Verfahren betreffen und umfasst auch die Einsicht in solche Akten, die vorher angelegt worden sind und später zum Verfahren beigezogen wurden.
(3) Der Anspruch setzt voraus, dass der Beteiligte die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung eines rechtlichen Interesses benötigt. Akten können vor der Einsichtnahme ausgeschieden werden, wenn sie keinerlei Bezug zum rechtlichen Interesse des Beteiligten haben. Dem Anspruchsberechtigten ist auch Einsicht in solche Akten zu gewähren, die er für die Geltendmachung seines rechtlichen Interesses nur möglicherweise benötigt.
(4) Das rechtliche Interesse des Beteiligten ist enger als ein berechtigtes Interesse. Sein rechtliches Interesse wird beispielsweise berührt, wenn der Beteiligte einen Rechtsanspruch verfolgen oder eine bestehende Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis klären will.
(5) Von der Akteneinsicht sind die Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung ausgeschlossen.
(6) In Niederschriften über Beweiserhebungen und Zeugenvernehmungen ist Akteneinsicht zu gewähren.
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