Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 26 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, Fristverlängerung
§ 26 Absatz 7 bestimmt, dass Fristen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Behörde bestimmt wurden, verlängert werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Frist bereits abgelaufen ist und rückwirkend verlängert werden soll. Eine solche Verlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Frist soll verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Fristverlängerung mit einer Nebenbestimmung nach § 32 verbinden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service