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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 29 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 29 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, Beglaubigungsvermerk
(1) § 29 Absatz 3 schreibt zwingend vor, wie der Beglaubigungsvermerk, der unmittelbar unter die Abschrift zu setzen ist, zu vollziehen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften macht die Beglaubigung unwirksam. Eine fehlerhaft beglaubigte Abschrift hat nur die Beweiskraft einer nicht beglaubigten Abschrift.
(2) Nach § 29 Absatz 3 [Satz 2] Nummer 1 ist im Vermerk eine genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt wird, zu geben. Nach § 29 Absatz 3 [Satz 2] Nummer 2 ist festzustellen, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt. Der Bedienstete hat den Wortlaut der Schriftstücke zu vergleichen. Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden, so ist nach § 29 Absatz 3 [Satz 2] Nummer 3 darauf hinzuweisen, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird. Nach § 29 Absatz 3 [Satz 2] Nummer 4 ist der Ort und der Tag der Beglaubigung anzugeben sowie die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel hinzuzufügen. Handelt es sich bei der Abschrift um einen Auszug aus einer umfangreicheren Urkunde, so ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Auszug beglaubigt wird. Bestehen die Abschriften aus mehreren Blättern, so sind diese zur Beglaubigung so fest miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist.
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