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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01
§ 33 SGB X Ziff. 4. RS 1981/01, EDV-Bescheide (Absatz 5):
Die Vorschrift steht für Verwaltungsakte, die mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, eine Ausnahme vom Formerfordernis der Unterschrift oder Namenswiedergabe vor.
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