Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 60 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 60 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Das Vollstreckungsverfahren gemäß § 60 Absatz 2
(1) Während § 60 Absatz 1 die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen aus einem öffentlichen Vertrag regelt, enthält Absatz 2 die Verfahrensregelung unter Verweisung auf die allgemeine Vollstreckungsregelung des § 66. Für den Fall der Vollstreckung einer Geldforderung gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung findet § 170 Absatz 1 bis 3 VwGO entsprechende Anwendung. Entsprechend § 170 Absatz 1 bis 2 VwGO liegt die Vollstreckung in der Hand des Sozialgerichts, erster Instanz, das im Streitfall zuständig wäre.
(2) § 60 Absatz 2 Satz 3 regelt die Vollstreckung zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde unter Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 172 VwGO. Danach kann das zuständige Sozialgericht entsprechend § 172 VwGO die Handlung, Duldung oder Unterlassung der Behörde durch — erforderlichenfalls zu wiederholende — Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Zwangsgeld in Höhe bis zu [10 000 EUR] erzwingen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service