Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61 SGB X RS 1981/01
§ 61 SGB X RS 1981/01, Ergänzende Anwendung von Vorschriften
(1) Die Vorschrift stimmt mit § 62 VwVfG überein.
(2) Wie bereits zu § 53 ausgeführt, gelten auch die mit den §§ 53 bis 60 zu vereinbarenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts im SGB X sowie ergänzend die Vorschriften des BGB entsprechend. Bei letzteren handelt es sich um die vertragsrelevanten Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, also insbesondere die Auslegungsvorschrift des § 157 BGB, die eine Berücksichtigung von Treu und Glauben bei der Feststellung des Inhalts von Verträgen verlangt, ferner die vertragsrechtlichen Regelungen über das Verschulden bei Vertragsschluss und die positive Forderungsverletzung und schließlich die Anfechtungsregelungen des bürgerlichen Rechts.
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