Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01
§ 66 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Vollstreckung nach Landesrecht
Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden . . . gelten die jeweiligen Vollstreckungsgesetze der Länder. Die Einrichtung eigener Vollstreckungsstellen bleibt unberührt (vgl. § 66 Absatz 3 Satz 2 in Verb. mit § 66 Absatz 1 Satz 3).
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