Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3.3. RS 1996/01
Ziff. 1.3.3. RS 1996/01, Beschäftigung von Arbeitnehmern
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unschädlich. Bei der Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer muss geprüft werden, ob Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeschlossen ist. Ob die Arbeitnehmer künstlerisch/publizistisch tätig sind, ist für die Beurteilung unerheblich. Maßgebend ist, dass die Beschäftigung im Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit des Künstlers ausgeübt wird. So sind beispielsweise Schreibkräfte und Reinigungskräfte für die Arbeits- bzw. Büroräume bei der Beurteilung zu berücksichtigen, während Kräfte für den Privathaushalt keinen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung des Künstlers haben. Unberücksichtigt bleiben ebenfalls die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben.
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