Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4. RS 1996/01
Ziff. 4. RS 1996/01, Beginn und Ende der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
(Rechtsgrundlage nicht abgebildet; siehe Bd. I: § 8 KSVG, § 48 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 SGB X)
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt und endet grundsätzlich einheitlich.
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