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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 1996/01
Ziff. 5.1. RS 1996/01, Krankenversicherung
(1) Selbständige Künstler, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben nach § 9 Absatz 1 KSVG ein außerordentliches Kündigungsrecht ihres bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrages. Dazu brauchen sie lediglich den Bescheid über die Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG, den sie von der Künstlersozialkasse erhalten haben, dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei dem sie versichert sind, vorzulegen. Die Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages wirkt zum Ende des Kalendermonats, in dem der Bescheid der Künstlersozialkasse dem Krankenversicherungsunternehmen zugeleitet wurde . . .
(2) Dasselbe außerordentliche Kündigungsrecht steht Familienangehörigen selbständiger Künstler zu, die wegen des Eintritts der Versicherungspflicht dieser Personen einen gesetzlichen Anspruch auf Familienversicherung erlangen.
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