Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 PAR-RL
§ 13 PAR-RL, Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)
(1) 1 Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer ggf. erfolgten chirurgischen Therapie. 2 Mit der UPT soll 3 bis 6 Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens gemäß den §§ 9 und 12 begonnen werden.
(2) Die UPT umfasst
- 1. die Mundhygienekontrolle,
- 2. soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung,
- 3. die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen,
- 4. bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen,
- 5. ab dem 2. Jahr einmal im Kalenderjahr die Untersuchung des Parodontalzustands; die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
- a) Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen 2 Millimetermarkierungen, wird der Wert jeweils auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
- b) Zahnlockerung:
- Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
- Grad I = gering horizontal (0,2 mm bis 1 mm),
- Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
- Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
- c) Furkationsbefall:
- Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
- Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
- Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
- Grad III = durchgängig sondierbar,
- d) röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).
(3) 1 Die in Absatz 2 geregelten Maßnahmen der UPT sollen für einen Zeitraum von 2 Jahren regelmäßig erbracht werden. 2 Die Frequenz der Erbringung der Maßnahmen der UPT richtet sich nach dem gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von 10 Monaten,
Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von 5 Monaten,
Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von 3 Monaten.
(4) 1 Soweit über diesen Zeitraum hinaus eine Verlängerung der UPT-Maßnahmen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als 6 Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 2 Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service