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WPflG – Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 8 WPflG, Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr

(1)1 Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des BMVg zu einem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. 2 Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der aufgrund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.

(2)1 Das BMVg kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. 2 Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das BMVg dem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.

(3) Das BMVg kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.

(4)1 Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes sind beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen. 2 Das Karrierecenter der Bundeswehr kann zum Nachweis des Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen.


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