Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 SVHV
§ 3 SVHV, Grundsatz der Gesamtdeckung
1 Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2 Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
Satz 2 neugefasst durch V vom 30. 10. 2000 (BGBl. I S. 1485).
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