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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.3.1. RS 2022/05
Ziff. 3.3.3.1. RS 2022/05, Psychotherapeutische Sprechstunde
(1) Die Psychotherapeutische Sprechstunde soll einen niedrigschwelligen und zeitnahen Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung ermöglichen, sie kann ohne Überweisung oder einen Dringlichkeitscode durch die Terminservicestellen vermittelt werden. In ihr wird geklärt, ob ein Behandlungsbedarf besteht und wenn ja, welche psychotherapeutische Versorgung benötigt wird. In der Sprechstunde kann zudem festgestellt werden, dass die Behandlung zeitnah erforderlich ist. Diese Feststellung eröffnet die Möglichkeit einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle. Der Patientin oder dem Patienten ist hierzu ein Dringlichkeitscode zur Verifizierung bei der Terminservicestelle mitzugeben. Der Patientin bzw. dem Patient stehen bis zu 3 Stunden Sprechstunde (150 Minuten) pro Krankheitsfall 1 zur Verfügung, bei Kindern und Jugendlichen bis zu 5 Stunden (250 Minuten).
(2) In der Sprechstunde erhält der Versicherte folgende Unterlagen:
- - Allgemeine Patienteninformation "Ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung" (PTV 10). In dieser Information werden der Ablauf einer Psychotherapie sowie die verschiedenen Behandlungsformen genau erklärt. Empfehlung: Diese abgestimmten Informationen können zur Information der Versicherten in den Internetauftritt der Krankenkasse eingebunden werden.
- - Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde (PTV 11). In dieser Mitteilung erhält der Versicherte eine Übersicht über das Beratungsergebnis der Sprechstunde.
(3) Die Inanspruchnahme einer Psychotherapeutischen Sprechstunde vor einer weitergehenden psychotherapeutischen Behandlung ist verpflichtend; die Sprechstunde muss im Quartal der ersten Behandlung oder den 3 vorherigen Quartalen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten erbracht worden sein. Ausnahmen zur obligatorischen Sprechstunde sind ein Therapeutenwechsel, eine vorherige stationäre Krankenhausbehandlung oder eine rehabilitative Behandlung aufgrund einer Diagnose nach § 27 PsychTh-RL. 2
(4) Niedergelassene Therapeutinnen und Therapeuten mit einem vollen Versorgungsauftrag müssen mindestens 100 Minuten, bei einem hälftigen Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten pro Woche für die Psychotherapeutischen Sprechstunden zur Verfügung stellen. 3
1 vgl. § 21 Absatz 1 Satz 9 BMV-Ä: "Ein Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die nachfolgenden 3 Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Leistungsposition folgen."
2 vgl. 11 Absatz 7 PsychTh-RL
3 vgl. 11 Absatz 13 PsychTh-RL
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