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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2.2. RS 1991/01
Ziff. A.II.2.2. RS 1991/01, Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe
(1) Nach § 6 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 3 SGB VI können nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt [nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz] haben, auf Antrag des Arbeitgebers (vgl. § 6 Absatz 2 SGB VI) von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem geltenden Recht im bisherigen Bundesgebiet (vgl. § 1231 Absatz 2 RVO, § 8 Absatz 2 AVG) und geht davon aus, dass die betreffenden nichtdeutschen Besatzungsmitglieder für die Zeit ihrer Beschäftigung im Alterssicherungssystem ihres Heimatstaates gesichert sind oder werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Beschäftigung an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 6 Absatz 4 [Satz 1] SGB VI), Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI erstreckt sich die Befreiung nur auf die jeweilige Beschäftigung.
(2) Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder können wie bisher nicht befreit werden, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht entgegensteht.
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